Wer infolge eines Verkehrsunfalls auf sein Fahrzeug während der Reparatur verzichten muss, kann entweder die Kosten für einen Mietwagen oder so genannten Nutzungsausfall beanspruchen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Unfallgeschädigte den Wagen auch tatsächlich nutzen kann und will.
Wartet der Halter eines infolge eines Verkehrsunfalls beschädigten Kfz mehr als zwei Monate, bis er sein Fahrzeug in Reparatur gibt, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er das Fahrzeug in der Zeit nicht nutzen wollte, so dass ihm für diesen Zeitraum auch kein Anspruch auf Entschädigung für entgangene Nutzungen zusteht.
Urteil des OLG Köln vom 08.03.2004
16 U 111/03
OLGR Köln 2004, 203