Unzureichende Aufklärung über riskante Bandscheibenoperation


Bewegen sich die Heilungschancen bei der Operation eines Bandscheibenvorfalls im einstelligen Prozentbereich, muss der behandelnde Arzt erst alle anderen Behandlungsmöglichkeiten ausschöpfen, bevor er zum Skalpell greift.

Unterlässt der Arzt die Aufklärung des Patienten über die geringen Erfolgsaussichten bzw. alternative Behandlungsmethoden und schlägt die Operation fehl, macht er sich schadensersatzpflichtig. Das Oberlandesgericht Hamm sprach einem nach dem Eingriff querschnittsgelähmten Patienten ein Schmerzensgeld von 220.000 Euro zu.


Urteil des OLG Hamm vom 07.07.2004
3 U 264/03
VersR 2005, 942
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