GmbH: Vereinbarung der gleichen Vergütung für alle Geschäftsführer
In der Satzung einer GmbH war bestimmt, dass die beiden Gründungsgesellschafter und Geschäftsführer auch bei gleichzeitiger Tätigkeit als Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft nur eine einheitliche Vergütung erhalten sollten und eine Änderung ihrer Geschäftsführeranstellungsverträge nur einstimmig möglich sein sollte.
Bei einer derartigen Regelung hat der einzelne Gründungsgesellschafter einen Anspruch gegen den Mitgesellschafter auf Unterlassung der Entgegennahme einer höheren als der ursprünglich vereinbarten Vergütung in der Tochtergesellschaft bis zu einer Neuregelung durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss in der Muttergesellschaft.
Urteil des BGH vom 22.03.2004
II ZR 50/02
MDR 2004, 693