Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB haftet derjenige, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firmenbezeichnung mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers.
Voraussetzung für eine Haftung nach dieser Vorschrift ist u. a., dass der Übernehmende das Handelsgeschäft selbst fortführt. Dafür ist zwar nicht erforderlich, dass das Geschäft in seinen sämtlichen Teilen übernommen wird. Die Rechtsfolge des § 25 HGB greift aber nur dann ein, wenn der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern übernommen wird.
Urteil des OLG Köln vom 21.04.2004
11 U 81/02
OLGR Köln 2004, 267