Enthält der Vertrag über ein Sparkassendarlehen zur Baufinanzierung die Klausel "die Tilgung erfolgt durch eine Lebensversicherung bei der 0-Versicherung, laut besonderer Anlage, Ablauf 31.5.2000" und sind die im Vertragsformular vorgesehenen Darlehensformen für "Tilgungsdarlehen", "Abzahlungsdarlehen" und "Festdarlehen" gestrichen, dann erlischt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe die Darlehensforderung durch die Auszahlung der Versicherungssumme an die Sparkasse, auch wenn diese Summe hinter dem Darlehensbetrag zurückbleibt. Der Bankkunde ist daher nicht zur Aufzahlung der Differenz verpflichtet.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 04.04.2003
15 U 8/02
NJW 2003, 2322