Berücksichtigung von Erziehungsurlaub bei Abfindungsberechnung
Kommt es bei der Berechnung der Höhe einer für den Verlust des Arbeitsplatzes zu zahlenden Abfindung auf die Beschäftigungszeit an, so ist nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs der Erziehungsurlaub nicht mitzurechnen. Darin liegt auch keine Benachteiligung von Frauen, da die Elternzeit im Gegensatz zu Wehr- oder Ersatzdienst aus freien Stücken genommen wird.
Urteil des EuGH
C-220/02
Handelsblatt vom 16.06.2004