Rechtsmissbräuchlicher Lohnsteuerklassenwechsel


Schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine monatliche Versorgungsleistung, deren Höhe sich nach dem vom Arbeitnehmer im letzten Beschäftigungsmonat erhaltenen Nettoentgelt bestimmt, ist es rechtsmissbräuchlich, wenn der Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis ohne sachlichen Grund die Lohnsteuerklasse zulasten des Arbeitgebers wechselt, um Anspruch auf eine höhere Überbrückungsbeihilfe zu erwerben. Der Arbeitgeber schuldet danach nur den Betrag, der sich aus den Einkünften vor dem Wechsel der Steuerklasse errechnet.

Ein sachlicher Grund besteht allerdings, wenn der Arbeitnehmer und sein Ehegatte die Lohnsteuerklassenkombination wählen, die entsprechend den tatsächlichen Einkommensverhältnissen zur geringstmöglichen Steuerbelastung führt.


Urteil des BAG vom 09.09.2003
9 AZR 605/02
MDR 2004, 693
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