Kündigungsfrist bei Erwerb einer versicherten Sache


Der Erwerber einer versicherten Sache (hier Immobilie) kann die für das Objekt bestehenden Versicherungen binnen einer Monatsfrist kündigen (§ 70 Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 VVG). Diese Frist beginnt grundsätzlich mit der Erfüllung des Eigentumserwerbstatbestandes, im Fall des Erwerbs eines Grundstücks im Wege der Zwangsversteigerung mit dem Zuschlagsbeschluss. Soweit der Erwerber jedoch erst später Kenntnis von der Versicherung erlangt hat, beginnt die Kündigungsfrist erst von diesem Zeitpunkt an (§ 70 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 VVG). Für den Fristbeginn genügt hierbei die Kenntnis davon, dass konkrete Risiken bei einer bestimmten Versicherungsgesellschaft gedeckt sind.


Urteil des BGH vom 28.04.2004
IV ZR 62/03
BGHR 2004, 1075
Dieses Urteil empfehlen
© RECHTplus - juristischer Medienservice