Lohnsteuerpflichtige Unterstützung bei Raucherentwöhnung


Werden die Kosten für die Raucherentwöhnung eines Mitarbeiters von dessen Arbeitgeber übernommen, handelt es sich nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln hierbei um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Begründung: Die Raucherentwöhnung dient zumindest auch der privaten Erhaltung der Gesundheit des Arbeitnehmers und erfolgt somit nicht ausschließlich im betrieblichen Eigeninteresse.


Urteil des FG Köln vom 24.06.2004
2 K 3877/02
Pressemitteilung des FG Köln
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