Das Bundesarbeitsgericht hält eine Regelung im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung, mit der der Anspruch auf Witwenrente davon abhängig gemacht wird, dass die Ehe mindestens zehn Jahre bestanden haben muss, wenn sie nach Vollendung des 50. Lebensjahres des verstorbenen Ehegatten geschlossen wurde, für rechtlich zulässig. Die so genannten Spätehenklauseln dienen der Risikobegrenzung. Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse daran, diese Risiken für ihn besser kalkulierbar zu machen.