Beweislast bei Schaden in Waschanlage


Grundsätzlich muss derjenige, der behauptet, sein Wagen sei in einer Autowaschanlage beschädigt worden, beweisen, dass der Schaden tatsächlich beim Waschvorgang eingetreten ist und dies auf ein Verschulden des Betreibers zurückzuführen ist. Auf der Grundlage der Rechtsprechung zur Verteilung der Beweislast nach Gefahren- und Verantwortungsbereichen kann jedoch auf die Pflichtverletzung des Betreibers geschlossen werden, wenn der Geschädigte nachweist, dass der Schaden in der Waschanlage entstanden ist.

Diese Beweiserleichterung gilt nach einem Urteil des Landgerichts Bochum jedoch nur für den maschinellen Waschvorgang (z. B. bei Kratzschäden durch die Bürsten oder bei der Trocknung). Macht der Autofahrer jedoch geltend, die Kratzspuren seien bei der manuellen Vorwäsche durch das Personal verursacht worden, muss er uneingeschränkt sowohl den Schaden als solches als auch das Verschulden des Anlagenpersonals beweisen.


Urteil des LG Bochum vom 27.02.2004
10 S 48/03
NJW-RR 2004, 963
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