Ein Autofahrer erlitt nur knapp sechs Monate nach dem Kauf eines gebrauchten Opels einen kapitalen Motorschaden. Der Schaden war durch das Abrutschen des Zahnriemens vom Steuerrad der Nockenwelle entstanden. Ein Gutachter führte dies mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die starke Abnutzung oder zu wenig Spannung des Zahnriemens zurück. Er konnte jedoch nicht ausschließen, dass der Defekt durch das Einlegen eines zu niedrigen Gangs bei hoher Geschwindigkeit entstanden sein konnte. Der Autohändler hatte den Riemen erst kurz vor dem Verkauf ausgewechselt.
Das zuständige Landgericht gab zunächst dem Händler Recht. Das Berufungsgericht hielt die Klage jedoch für begründet. Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil wieder auf. Ausschlaggebend für die Entscheidung war, dass der Käufer nicht beweisen konnte, dass zum Zeitpunkt der Übergabe des Gebrauchtwagens tatsächlich ein Mangel vorlag. § 476 BGB bietet dem Käufer bei einem Verbrauchsgüterkauf zwar insoweit eine Beweiserleichterung, dass vermutet wird, ein innerhalb der ersten sechs Monate auftretender Mangel sei von Anfang an vorhanden gewesen. Eine solche Beweisregelung entbindet - so die Karlsruher Richter - den Käufer jedoch nicht von seiner Pflicht, das eigentliche Vorliegen eines Mangels zu beweisen. In diesem Fall konnte der Sachverständige nicht ausschließen, dass das Abspringen des Zahnriemens Folge eines Fahrfehlers war. Das Berufungsgericht wird nun versuchen müssen, die Ursache des Motorschadens doch noch aufzuklären.
Urteil des BGH vom 02.06.2004
VIII ZR 329/03
DAR 2004, 515