Nach dem Heimgesetz können Träger und Mitarbeiter von Alten- und Pflegeheimen von Bewohnern grundsätzlich nicht wirksam als Erben oder Vermächtnisnehmer eingesetzt werden. Dieser gesetzliche Schutz ist angesichts der vielfältigen Möglichkeiten der Heimleitung oder des Heimpersonals, auf die Lebenssituation des Heimbewohners Einfluss zu nehmen, erforderlich.
Der Heimträger kann aber trotz des Verbots der Vorteilsnahme dann Erbe werden, wenn die Heimleitung nichts von der Erbeinsetzung weiß und wenn feststeht, dass der Heimbewohner über sein Vermögen freiwillig und ohne Druck verfügt hat.
Urteil des LG München I vom 26.05.2004
26 O 12525/03
Pressemitteilung des LG München