Rechtmäßige Abfallgebühren trotz unterbliebener Ausschreibung


Von der Kommune erhobene Abfallgebühren können nicht mit der Begründung angefochten werden, bei der Vergabe der Abfallbeseitigung an ein Privatunternehmen sei die gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Ausschreibung der Arbeiten unterblieben. Die Gebührenfestsetzung kann in derartigen Fällen nur dann erfolgreich beanstandet werden, wenn die Gemeinde nachweislich gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen hat.


Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 17.06.2004
12 C 10660/04
NVwZ-RR 2005, 850
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