Berufsunfähigkeitsversicherung: Beweislast bei Falschangaben zu Vorerkrankungen


Eine Berufsunfähigkeitsversicherung wird von ihrer Leistungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrages eine erhebliche Vorerkrankung verschweigt. Die Beweislast dafür, dass der Versicherte die Fragen zu etwaigen Vorerkrankungen arglistig falsch beantwortet hat, trägt jedoch die Versicherung. Das gilt jedenfalls dann, wenn ein Versicherungsvertreter den Fragebogen ausgefüllt hat und der Versicherungsnehmer substanziiert vorträgt, dass er von dem Versicherungsagenten zu den wesentlichen Punkten nicht befragt worden ist und dieser das Formular ohne sein Beisein ausgefüllt hat. Kann die Versicherung diesen Vortrag nicht entkräften, ist sie zur Leistung verpflichtet.


Urteil des BGH vom 14.07.2004
IV ZR 161/03
Pressemitteilung des BGH
Dieses Urteil empfehlen
© RECHTplus - juristischer Medienservice