Anspruch auf Privatbehandlung für geschädigten Kassenpatienten


Ein durch einen ärztlichen Behandlungsfehler geschädigter Patient kann vom behandelnden Arzt im Wege des Schadensersatzes auch die Arzt- und Krankenhauskosten für die Beseitigung der eingetretenen Gesundheitsbeeinträchtigung verlangen. Auch wenn der Geschädigte Kassenpatient ist, muss er sich bei der notwendigen Behandlung nicht auf das Leistungssystem der gesetzlichen Krankenkassen verweisen lassen, wenn dieses nur unzureichende Möglichkeiten zur Schadensbeseitigung bietet. Ist es danach dem Kassenpatienten nicht zumutbar, sich als solcher behandeln zu lassen, kann der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung verpflichtet sein, auch die Kosten einer privatärztlichen Behandlung zu erstatten.


Urteil des BGH vom 06.07.2004
VI ZR 266/03
MDR 2004, 1413
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