Unentgeltliche Verwaltung des Nachlasses innerhalb der Familie


Überlässt ein Miterbe seinem Ehegatten Aufgaben im Rahmen der Verwaltung des Nachlasses und erhält der "Verwalter" von ihm und den anderen Miterben die zu diesem Zweck erforderlichen Vollmachten, so folgt daraus noch kein Auftrag der Erbengemeinschaft an den Ehegatten zu einer entgeltlichen Tätigkeit. Vielmehr wird mangels einer ausdrücklichen Vereinbarung die Tätigkeit im Zweifel im Rahmen eines familiären Gefälligkeitsverhältnisses unentgeltlich erbracht.

Werden gegenüber den Miterben über einen Verwaltungszeitraum von etwa zehn Jahren nur in wenigen Ausnahmefällen Ansprüche auf Erstattung von im Rahmen der Verwaltung angefallenen Aufwendungen (Fahrt-, Büro- und Portokosten) geltend gemacht, obwohl für Einnahmen und Ausgaben der Verwaltung des Nachlasses eigens ein Girokonto eingerichtet wurde, kann der "Verwalter" auch nicht nachträglich Ersatz aller seiner Aufwendungen von der Erbengemeinschaft verlangen.


Urteil des KG Berlin vom 11.03.2004
12 U 209/02
OLGR Berlin 2004, 263
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