Eine Bank darf in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Klauseln verwenden, wonach Kunden für einen Depotwechsel Gebühren entrichten müssen. Die Übertragung so genannter stückeloser Wertpapiere bei Auflösung des Wertpapierdepots stellt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln keine Sonderleistung der depotführenden Bank dar, für die nach Belieben Gebühren erhoben werden können.
Urteil des OLG Köln vom 23.06.2004
13 U 224/03
OLGR Köln 2004, 368