Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung verjähren in drei Jahren


Vertragliche Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung verjähren innerhalb von drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Diese Verjährungsfrist gilt selbst dann, wenn dem Anlageberater ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist und dem Geschädigten daher auch deliktische Ansprüche zustehen.


Urteil des KG Berlin vom 11.03.2004
19 U 71/03
NJW 2004, 2755
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