Blinder als Schöffe ungeeignet


Ein Erblindeter kann gegen seinen Willen von der Schöffenliste eines Strafgerichts gestrichen werden. Gerade im Strafprozess ist es wichtig, dass der Schöffe auch am Augenschein teilnehmen kann. Außerdem erscheint es unabdinglich, dass sich ein Richter einen optischen Eindruck von den Verfahrensbeteiligten insbesondere von ihren Reaktionen, ihrer Mimik und Gestik machen kann.

Das mit der Sache befasste Bundesverfassungsgericht verneinte daher eine unrechtmäßige Schlechterstellung des Blinden wegen seiner Behinderung.


Urteil des BVerfG vom 10.03.2004
2 BvR 577/01
NJW 2004, 2150
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