Ausbildungsunterhalt trotz Schwangerschaft


Die Unterbrechung der Ausbildung führt nur dann zu einem Verlust des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt, wenn die Ausbildungsverzögerung auf einem schuldhaften Verhalten des Unterhaltsberechtigten beruht. Hat dieser die zeitliche Verzögerung nicht zu vertreten, so steht ihm auch in der Zeit, in der er z. B. krankheitsbedingt an der Ausbildung nicht teilnehmen kann, ein Unterhaltsanspruch zu.

Eine Schülerin hat nach Meinung des Oberlandesgerichts Koblenz die schwangerschaftsbedingte Unterbrechung ihrer Ausbildung nicht zu vertreten, wobei offen bleiben kann, ob die Schwangerschaft auf einem Kinderwunsch der Berechtigten beruht oder nicht. Die Schwangerschaft und die Geburt eines Kindes begründen grundsätzlich kein schuldhaftes bzw. vorwerfbares Verhalten der Unterhaltsberechtigten dem Unterhaltsverpflichteten gegenüber.


Beschluss des OLG Koblenz vom 13.10.2003
13 WF 689/03
MDR 2004, 636
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