Unterhaltsherabsetzung eines Alleingesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH
Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts richtet sich in erster Linie nach der Höhe der Einkünfte des Unterhaltspflichtigen. Dass kann problematisch sein, wenn dieser sein Einkommen weitestgehend selbst bestimmen kann. Zu dieser Frage hat der Bundesgerichtshof ein Urteil erlassen.
Hat der Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH seine Bezüge herabgesetzt, so rechtfertigt dies nicht in jedem Fall eine entsprechende Herabsetzung des an seine geschiedene Ehefrau zu zahlenden nachehelichen Unterhalts. Eine Unterhaltskürzung kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn das Einkommen aus betriebsbedingten Gründen gesunken ist. Dies muss grundsätzlich der Unterhaltspflichtige beweisen, der die Abänderung des früheren Unterhaltstitels geltend macht.
Urteil des BGH vom 05.05.2004
XII ZR 15/03
Pressemitteilung des BGH