Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung enthält stets eine Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung, das beanstandete wettbewerbswidrige Verhalten zu unterlassen. Hierfür wird von der Rechtsprechung grundsätzlich eine Fristsetzung von sieben Tagen als angemessen angesehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Wettbewerbsverstoß in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht als allzu komplex und rechtlich kompliziert anzusehen ist.
Urteil des OLG Stuttgart vom 31.03.2004
2 W 44/03
OLGR Stuttgart 2004, 483