Kein Versorgungsausgleich bei vorausgegangener Finanzierung des Studiums


Der anlässlich einer Scheidung grundsätzlich durchzuführende Versorgungsausgleich kann wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen werden, wenn die Ehefrau selbst nach der Geburt des gemeinschaftlichen Kindes jahrelang weitergearbeitet hat, um ihrem Mann den Abschluss seines Studiums zu ermöglichen. Der Mann würde ansonsten - so der Bundesgerichtshof - aus dem Erwerbseinkommen der Frau zweimal Nutzen ziehen.


Urteil des BGH vom 24.03.2004
XII ZB 27/99
RdW 2004, 403
ZAP EN-Nr. 503/2004
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