Nach Kündigungen stellt sich regelmäßig die Frage, wie mit noch ausstehendem Urlaub zu verfahren ist. Bei einer fristgerechten Kündigung mit verbundener Arbeitsfreistellung kann der Arbeitgeber während der Freistellungszeit die Einbringung des restlichen Urlaubs verlangen. Dies muss jedoch ausdrücklich geschehen.
Bei einer fristlosen Kündigung hingegen hat der Arbeitgeber die restlichen Urlaubstage auszubezahlen. Eine vorsorgliche Urlaubsgewährung für den Fall der Unwirksamkeit der Kündigung ist nicht möglich, da Urlaub nicht unter Vorbehalt erteilt werden kann.
Urteil des ArbG Hamburg vom 26.04.2004
21 Ca 658/03
Pressemitteilung des ArbG Hamburg