Vermächtniserfüllung durch nicht befreiten Vorerben
Ein Vorerbe unterliegt kraft Gesetzes gewissen Beschränkungen hinsichtlich der Erhaltung des Nachlasses (z. B. bei Grundstücksveräußerung), soweit er vom Erblasser von diesen Beschränkungen nicht ausdrücklich befreit wurde. Die Beschränkung gilt jedoch dann nicht, wenn ansonsten der Vorerbe nicht in der Lage wäre, ein testamentarisches Vermächtnis zu erfüllen.
Übereignet der nicht befreite Vorerbe in Erfüllung eines angeordneten und fälligen Vermächtnisses ein Nachlassgrundstück an den Vermächtnisnehmer, ist hierzu die Zustimmung des Nacherben nicht erforderlich. Als Nachweis des Vermächtnisses gegenüber dem Grundbuchamt können beigezogene Nachlassakten oder eine zu den Grundakten gereichte beglaubigte Abschrift auch eines privatschriftlichen Testaments mit Eröffnungsprotokoll genügen.
Beschluss des OLG Celle vom 23.07.2004
4 W 128/04
Pressemitteilung des OLG Celle