Kein Trennungsunterhaltsanspruch bei Geburt eines "nicht ehelichen" Kindes
Grundsätzlich steht einer Ehefrau bei Geburt eines Kindes vor Rechtskraft der Scheidung ein Trennungsunterhaltsanspruch zu. Hierbei ist zunächst unerheblich, von wem das Kind stammt. Die Geburt eines "nicht ehelichen" Kindes reicht auch für das Vorliegen eines Verwirkungstatbestands wegen schwerwiegenden ehelichen Fehlverhaltens in der Regel allein nicht aus.
Das Oberlandesgericht verneint jedoch in derartigen Fällen einen Unterhaltsanspruch, soweit der Trennungsunterhalt überhaupt erst wegen der Geburt des "nicht ehelichen" Kindes verlangt wird. Dies wird damit begründet, dass die Ehefrau ihre Berufstätigkeit nur wegen der Geburt des Kindes aufgegeben hat. Ohne diesen Umstand wäre kein Unterhaltsanspruch gegen den Ehemann entstanden. Die Frau muss sich daher bei dem Vater des Kindes um Unterhaltszahlungen bemühen.
Beschluss des OLG Bremen vom 19.02.2004
4 WF 10/04
NJW 2004, 160