Unfall durch Auffahren bei Abschleppvorgang


Beim Abschleppen eines Pkws brach bei einem Bremsvorgang die Abschleppstange. Der Abgeschleppte fuhr auf den ziehenden Pkw auf. Ein Gutachter stellte als Ursache des Bruchs fest, dass zuerst das ziehende und erst dann das gezogene Fahrzeug abgebremst worden war. Hierauf wurde in der beigefügten Bedienungsanleitung nicht hingewiesen.

Das Amtsgericht Nürnberg stellte zunächst klar, dass ein Produkthersteller nicht nur für Material- und Konstruktionsmängel einzustehen hat, sondern auch für Instruktionsfehler. Da die Bedienungsanleitung keine Hinweise auf das Verhalten bei einem Bremsvorgang enthielt und der Unfall zweifelsfrei auf eine daraus resultierende Fehlbedienung (vorheriges Abbremsen des ziehenden Fahrzeugs) zurückzuführen war, musste der Hersteller der als "Sicherheitsabschleppstange" angepriesenen Abschlepphilfe den entstandenen Schaden ersetzen.


Urteil des AG Nürnberg vom 08.01.2004
20 C 8192/02
NJW 2004, 3123
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