Mehr Unterhalt bei Versorgungsleistungen für neuen Partner
Ausgehend vom Gedanken der Gleichwertigkeit von Erwerbstätigkeit einerseits und FamiIienarbeit andererseits hat der Bundesgerichtshof schon im Jahre 2001 entschieden, dass die für die Unterhaltsbemessung ausschlaggebenden ehelichen Lebensverhältnisse nicht nur durch Einkommen des erwerbstätigen Ehegatten, sondern auch durch Haushaltstätigkeit und Kindererziehung des nicht erwerbstätigen Ehegatten geprägt werden.
Demzufolge ist auch ein fiktives Entgelt aus der Versorgung eines neuen Lebenspartners bei der Unterhaltsberechnung wie Erwerbseinkommen zu berücksichtigen. Auf diese Weise verbleibt jedem Ehegatten nicht nur die Hälfte der eheprägenden Erwerbseinkünfte. Vielmehr kommt jedem auch die Hälfte des Wertes der früheren lebensstandarderhöhenden Haushaltstätigkeit rechnerisch zugute.
Durch diese Berechnungsmethode steht dem haushaltsführenden Unterhaltsberechtigten - meist ist das die Frau - ein höherer Unterhaltsanspruch zu als bei der früher vertretenen Anrechnungsmethode, bei der der Unterhaltsanspruch allein aus dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen ermittelt wurde und von dem sodann der Wert der Haushaltstätigkeit in Abzug gebracht wurde.
Urteil des BGH vom 05.05.2004
XII ZR 132/02 und XII ZR 10/03
MDR Heft 11/2004, Seite R9