Ist der Nachlass überschuldet, wird der Erbe die Erbschaft vernünftigerweise ausschlagen. Stellt sich nachher jedoch heraus, dass der Nachlass erheblich höher ist als angenommen (z. B. später aufgetauchte Bankkonten), kann der Erbe berechtigt sein, die Ausschlagungserklärung wegen Irrtums anzufechten und das Erbe doch noch anzutreten.
Wer allerdings bei einem scheinbar überschuldeten Nachlass die Ausschlagung der Erbschaft ohne Rücksicht auf den Berufungsgrund ("aus welchen Gründen ich zur Erbschaft berufen bin") und ungeachtet der Höhe ("gleichgültig, wie hoch mein Erbteil ist") erklärt, kann im Falle der sich nachträglich erweisenden Werthaltigkeit des Nachlasses seine Ausschlagungserklärung nicht mit der Begründung anfechten, er habe sich seinerzeit über den Nachlasswert geirrt.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 20.07.2004
I-3 Wx 193/04
OLGR Düsseldorf 2004, 444