Folgekosten bei Freilegung eines Baumangels


Der Schadensersatzanspruch eines Bauherrn ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass er wegen des hohen Kostenrisikos der Freilegung des von ihm reklamierten Wassertanks widerspricht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich Schäden am Nachbargrundstück nicht vermeiden lassen, die Haftpflichtversicherung die Kostenübernahme ablehnt und der für den Einbau des Wassertanks verantwortliche Handwerker die Stellung einer Sicherheitsleistung verweigert.


Urteil des OLG Braunschweig vom 29.01.2004
8 U 173/99
NZBau 2004, 550
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