Finanzierende Bank haftet für gescheiterte Fondsanlage


Ist der Anleger bei einem durch einen Bankkredit finanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds über die Rentabilität der Geldanlage getäuscht worden, so kann er die ihm gegen die Anlagegesellschaft und die sonst für die Täuschung Verantwortlichen zustehenden Schadensersatzansprüche auch gegenüber der Bank geltend machen, wenn der Fondsbeitritt und der Kreditvertrag ein so genanntes verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Verbraucherkreditgesetz bilden. Ein verbundenes Geschäft liegt jedenfalls dann vor, wenn sich der Fonds und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen.

Die Bank hat den Anleger in diesem Fall so zu stellen, als wäre er dem Fonds nicht beigetreten und hätte den Kreditvertrag nicht abgeschlossen. Dabei sind ihm die vereinnahmten Erträge aus dem Fonds und die Steuervorteile anzurechnen. Außerdem muss der Anleger der Bank seinen Fondsanteil und seine Schadensersatzansprüche gegenüber dem Fondsanbieter abtreten.

Anmerkung: Der Bundesgerichtshof hat mit einer ganzen Reihe dieser verbraucherfreundlichen Entscheidungen den Weg dafür geebnet, dass sich geprellte Privatanleger wegen ihrer Schadensersatzansprüche nicht mehr an den - meistens ohnehin insolventen - Anlageverkäufer verweisen lassen müssen, sondern ihre Ansprüche auch gegenüber der finanzierenden Bank geltend machen können.


Urteile des BGH vom 14.06.2004
II ZR 392/01, 393/02, 374/02
NJW 2004, 2735, 2736, 2742
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