BGH: keine Schönheitsreparaturen nach starrem Fristenplan


Der Bundesgerichtshof hat in einem Aufsehen erregenden Urteil entschieden, dass Formularklauseln in einem Mietvertrag, durch die dem Mieter die Ausführung der Schönheitsreparaturen nach einem starren Fristenplan auferlegt wird, unwirksam sind. Durch derart unflexible Fälligkeitsregelungen, die eine Renovierungspflicht unabhängig vom Zustand der Räume vorsehen, werden Mieter unangemessen benachteiligt. Die beanstandete Regelung lautete: "Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, auf seine Kosten Schönheitsreparaturen ... in den Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber in der nachstehenden Zeitfolge fachgerecht auszuführen. Die Zeitfolge beträgt: bei Küche, Bad und Toilette zwei Jahre, bei allen übrigen Räumen fünf Jahre."

Die Bundesrichter beanstandeten insbesondere, dass Mieter zu Schönheitsreparaturen verpflichtet werden, die nach dem Zustand der Räume z. B. wegen längerer Abwesenheit oder besonders pfleglicher Behandlung noch gar nicht erforderlich sind. Für Vermieter hat die Unzulässigkeit der starren Fristenregelung zur Folge, dass die gesamte Klausel unwirksam ist und der Mieter dann überhaupt keine Schönheitsreparaturen durchführen muss, da auch das Gesetz eine solche Verpflichtung nicht vorsieht.

Praxistipp: Vermieter sollten die von ihnen verwendeten Vertragsklauseln rechtlich überprüfen lassen. Altverträge sollten einvernehmlich mit den jeweiligen Mietern abgeändert werden. In vielen Fällen dürfte die Einfügung des Wortes "üblicherweise" genügen, um der vom BGH geforderten Flexibilität gerecht zu werden.


Urteil des BGH vom 23.06.2004
VIII ZR 361/03
Pressemitteilung des BGH
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