Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass die Veräußerung von Sondereigentum der Zustimmung des Verwalters bedarf. Der Verwalter der Eigentumswohnanlage kann dem Verkäufer gegenüber die Zustimmung auch dann abgeben, wenn er selbst Erwerber der Wohnung ist. Das grundsätzliche Verbot von In-sich-Geschäften (§ 181 BGB) steht dem - so das Kammergericht Berlin - nicht entgegen.
Beschluss des KG Berlin vom 03.02.2004
1 W 244/03
MDR 2004, 740