Zustimmung des Verwalters zu baulichen Veränderungen


Nach § 22 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) bedürfen bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Dieses Zustimmungserfordernis entfällt auch nicht durch eine Bestimmung in der Teilungserklärung, wonach bauliche Veränderungen der Zustimmung des Verwalters bedürfen. Im Regelfall tritt dieses Erfordernis nicht anstelle, sondern neben die Zustimmung der Miteigentümer.


Beschluss des OLG Köln vom 15.10.2003
16 Wx 97/03
MDR 2004, 683
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