Umlagefähigkeit von Baumpflegekosten


Nach der Betriebskostenverordnung, auf die in zahlreichen Mietverträgen Bezug genommen wird, kann der Vermieter auch die Kosten für die Gartenpflege umlegen. Das Landgericht Landshut hat entschieden, dass hierunter auch die Sicherung der Krone einer großen Linde durch Rückschnitt und Verspannungsarbeiten fällt. Anders als zum Beispiel das Fällen mehrerer Bäume zur Umgestaltung des Gartens gehört eine solche Maßnahme noch zur Gartenpflege.

Unbeachtlich ist hierbei, dass derartige Arbeiten nur alle paar Jahre anfallen und erhebliche Kosten verursachen. Zur Entlastung des Mieters ist der Vermieter auch nicht verpflichtet, die Kosten auf mehrere Jahre bis zur nächsten vergleichbaren Pflegemaßnahme zu verteilen.


Urteil des LG Landshut vom 08.10.2003
I ZS 1677/03
Hausbesitzer Zeitung Heft 13/2004, Seite 13
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