Exotische Tiersammlung in Eigentumswohnung


Wohnungseigentümer dürfen von ihrem Sondereigentum dem Gemeinschaftseigentümer gegenüber nur insoweit Gebrauch machen, als Miteigentümern in einem über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil entsteht. Gegen Verstöße kann jeder Miteigentümer notfalls im Klageweg vorgehen. So beanstandeten mehrere Wohnungsinhaber, dass ein Eigentümer in seiner Wohnung 25 bis 30 Giftschlangen, vier Chamäleons, zwei Kragenechsen, sechs Pfeilgiftfrösche und mehrere Schildkröten in einem vorgelagerten Teil des Gartens hielt.

Zumindest gegen das Halten der giftigen Reptilien hatte auch das Oberlandesgericht Karlsruhe erhebliche Einwände, da selbst bei noch so fachkundiger und artgerechter Haltung nicht auszuschließen ist, dass die Tiere aus ihren Terrarien entweichen und dadurch Mitbewohner zu Schaden kommen. Eine derartige Bedrohungssituation braucht kein Wohnungseigentümer hinzunehmen. Hinsichtlich der nicht giftigen Tiere verwiesen die Berufungsrichter den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurück, wo noch zu klären sein wird, ob auch von diesen Tieren Beeinträchtigungen (Geruch, Lärm) ausgehen. Die giftigen Reptilien jedenfalls muss der Miteigentümer nach dem Urteil aus seiner Wohnung entfernen.


Beschluss des OLG Karlsruhe vom 29.12.2003
14 Wx 51/03
OLGR Karlsruhe 2004, 265
Dieses Urteil empfehlen
© RECHTplus - juristischer Medienservice