Eine Gemeinde muss Anliegerbeiträge für einen Straßenbau binnen vier Jahren nach Ermittlung aller Kosten geltend machen. Ansonsten ist der Anspruch verjährt. Bis dahin dürfen aber auch lediglich die notwendigen Kosten auf die Anlieger umgelegt werden. Vermessungskosten fallen nur darunter, wenn sie zur Erneuerung der Straße erforderlich waren.
Urteil des VG Koblenz vom 21.06.2004
8 K 2422/03
Handelsblatt vom 28.07.2004