Kappungsgrenze nach Mieterhöhung wegen gestiegener Kapitalkosten


Vermieter dürfen die Miete unter Berufung auf die ortsübliche Vergleichsmiete innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 Prozent erhöhen (§ 558 Abs. 3 BGB). Bei der Berechnung dieser Kappungsgrenze muss auch eine Mieterhöhung berücksichtigt werden, die wegen gestiegener Kapitalkosten vorgenommen wurde.

Das Gesetz nimmt von der Berechnung der Kappungsgrenze nur Mieterhöhungen wegen Modernisierung (§ 559 BGB) und wegen Veränderung der Betriebskosten (§ 560 BGB) aus.


Urteil des BGH vom 28.04.2004
VIII ZR 177/03
BGHR 2004, 1071
Dieses Urteil empfehlen
© RECHTplus - juristischer Medienservice