Kappungsgrenze nach einvernehmlicher Mieterhöhung wegen Modernisierung


Nach § 558 Abs. 3 BGB darf der Vermieter die Miete innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 Prozent erhöhen. Diese Kappungsgrenze gilt u. a. nicht bei Mieterhöhungen wegen Modernisierung des Mietobjekts. Hierbei ist es gleichgültig, ob die Mieterhöhung wegen Modernisierung in Form eines formellen Erhöhungsverfahrens oder einvernehmlich von den Parteien vereinbart worden ist.

Der Ausnahmetatbestand umfasst auch einvernehmliche Mieterhöhungen, solange es sich um die Umlegung solcher Aufwendungen handelt, die eine förmliche Mieterhöhung rechtfertigen würden. Der Bundesgerichtshof sähe anderenfalls den Sinn und Zweck der Ausnahmevorschrift, nämlich Modernisierungsanreize zu schaffen, gefährdet, wenn der Vermieter gezwungen wäre, Mieterhöhungen wegen Modernisierung förmlich durchzusetzen, um nicht mit späteren Erhöhungen an der Kappungsgrenze zu scheitern.


Urteil des BGH vom 28.04.2004
VIII ZR 185/03
BGHR 2004, 999
NJW 2004, 2088
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