Die für die Gartenpflege anfallenden Betriebskosten können auch dann wirksam auf den Mieter umgelegt werden, wenn dieser den Garten nicht komplett nutzen darf. Eine gepflegte Gartenfläche verschönert - so der Bundesgerichtshof in seiner Begründung - ein Wohnanwesen insgesamt und verbessert dadurch die Wohn- und Lebensqualität. Die Umlagefähigkeit ist jedoch zu verneinen, soweit die Gartenfläche dem Vermieter oder einem anderen Mieter zur alleinigen Nutzung überlassen wird.
Urteil des BGH vom 26.05.2004
VIII ZR 135/03
WuM 2004, 399
Grundeigentum 2004, 959