Brandversicherung: kein Feuerzeug in Kinderhände


Eltern, die ihr Feuerzeug auf dem Tisch liegen lassen und ihr zweieinhalbjähriges Kind über längere Zeit unbeaufsichtigt in dem Zimmer lassen, haften für den Schaden, den das Kind durch das Zündeln mit dem Feuerzeug verursacht. Kinder in diesem Alter verfügen bereits über so ausgeprägte kognitive und feinmotorische Fähigkeiten, dass sie ohne weiteres in der Lage sind, ein Einwegfeuerzeug zum Brennen zu bringen. Dies gilt erst recht, wenn Kinder ihre Eltern regelmäßig beim Rauchen und beim Gebrauch des Feuerzeugs beobachten können.

In dem vom Oberlandesgericht Koblenz entschiedenen Fall ließen die Eltern die Zigarettenschachtel mit dem darin befindlichen Feuerzeug auf dem Tisch liegen und verließen das Zimmer, um einen längeren Mittagsschlaf zu halten. In der Zwischenzeit entfachten ihre zweieinhalbjährigen Zwillinge einen Wohnungsbrand, den die Feuerversicherung des Vermieters zunächst ausglich. Nun müssen die unachtsamen Mieter der Versicherung fast 45.000 Euro erstatten.


Urteil des OLG Koblenz vom 02.08.2004
12 U 587/00
NJW 2004, 3047
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