Treffen eine Lebensversicherung und der Versicherungsnehmer die Vereinbarung, den Versicherungsvertrag vorübergehend beitragsfrei zu stellen, riskiert der Versicherte, dass der Versicherungsschutz unter Umständen nicht wieder auflebt. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg ist der Versicherer nämlich berechtigt, vor Wiederherstellung des bisherigen Versicherungsschutzes erneut eine Risikoprüfung zu verlangen. Die Gesundheitsprüfung muss sich in einem derartigen Fall nicht auf nach der Beitragsfreistellung eingetretene Gesundheitsbeeinträchtigungen beschränken, sondern kann sich auch auf frühere Erkrankungen erstrecken.
Urteil des OLG Oldenburg vom 28.04.2004
3 U 10/04
OLGR Oldenburg 2004, 438