Keine Prozesskostenhilfe für mitverklagten Unfallfahrer
Macht ein Unfallgeschädigter seine Schadensersatzansprüche gerichtlich geltend, wird er neben der gegnerischen Haftpflichtversicherung auch den unfallverursachenden Fahrer und gegebenenfalls den Halter des Unfallwagens mitverklagen. Die Haftpflichtversicherung ist dann verpflichtet, diese Personen vor Gericht mitzuvertreten bzw. durch einen Rechtsanwalt mitvertreten zu lassen und von allen Prozesskosten freizustellen.
Dem mitverklagten Fahrer steht daher nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines eigenen Anwalts zu. Da die für das Unfallfahrzeug bestehende Haftpflichtversicherung verpflichtet ist, ihn im Prozess mitzuvertreten, ist er nicht als bedürftig anzusehen.
Beschluss des OLG Karlsruhe vom 14.01.2004
12 W 10/04
NJW-Spezial 2004, 64