Ist in einem zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossenen Abfindungsvergleich kein Fälligkeitszeitpunkt angegeben, ist zu ermitteln, ob sich dieser aus den Umständen ergibt. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Abfindung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird.
Urteil des BAG vom 15.07.2004
2 AZR 630/03
ZAP EN-Nr. 796/2004