Kaskoversicherung: Aufbewahrung des Autoschlüssels in Rucksack
Wird einem Autofahrer bei einer Kneipentour der mitgeführte und neben dem Stuhl abgestellte Rucksack mitsamt des Autoschlüssels entwendet, handelt er nicht grob fahrlässig. Folge: Die Kaskoversicherung muss das daraufhin gestohlene Fahrzeug ersetzen.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 27.05.2004
10 U 191/03
Pressemitteilung des OLG Düsseldorf