Bundessozialgericht: grundsätzlich Sperrzeit nach Aufhebungsvertrag


Kündigt ein Arbeitnehmer von sich aus ohne wichtigen Grund oder vereinbart er mit dem Arbeitgeber die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses und verursacht dadurch seine Arbeitslosigkeit, steht ihm Arbeitslosengeld erst nach einer Sperrzeit von regelmäßig 12 Wochen zu. Dies kann - wie in der Vergangenheit vielfach praktiziert - nicht mehr dadurch umgangen werden, dass der Arbeitgeber zunächst kündigt und der Arbeitnehmer sodann im Wege eines so genannten Abwicklungsvertrages die Kündigung gegen Zahlung einer Abfindung akzeptiert. Auch in einem derartigen Fall wirkt der Arbeitnehmer - so das Bundessozialgericht - aktiv an der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit, was die Verhängung einer Sperrfrist rechtfertigt.

Hinweis: Nach dieser höchstrichterlichen Grundsatzentscheidung bleibt zur Umgehung der Sperrzeit letztlich nur noch der Weg, dass der Gekündigte zunächst vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erhebt und er sich mit dem Arbeitgeber im Gütetermin auf eine betriebsbedingte Kündigung gegen Zahlung einer Abfindung einigt. Ferner muss die Arbeitsagentur den Abschluss eines Abwicklungsvertrages bei einer objektiv rechtmäßigen Kündigung akzeptieren. Da diese Beurteilung aber der Arbeitsbehörde obliegt, birgt dieser Weg nicht unerhebliche Risiken für den Gekündigten.


Urteil des BSG vom 18.12.2003
B 11 AL 35/03
NZA 2004, 661
Der Betrieb 2004, 1514
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