Zur wirksamen Kündigung eines Kfz-Leasingvertrags


Ein Leasinggeber ist berechtigt, einen Kfz-Leasingvertrag fristlos zu kündigen, wenn der Leasingnehmer mit der Zahlung von zwei aufeinander folgenden Leasingraten in Verzug ist. Die Kündigung kann der Leasingnehmer nur durch die fristgerechte und vollständige Zahlung des rückständigen Betrags abwenden.

Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung ist jedoch, dass der Leasinggeber die Kündigung androht und der Leasingnehmer die Rückstände innerhalb der gesetzten Frist nicht vollständig ausgleicht. Eine Mahnung mit Kündigungsandrohung ist allerdings nur wirksam, wenn der Zahlungsrückstand vom Leasinggeber richtig angegeben wird. Fordert dieser einen überhöhten Betrag, ist die Kündigung unwirksam.


Urteil des BGH vom 26.01.2005
VIII ZR 90/04
DAR 2005, 274
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