Sturz eines Motorradfahrschülers bei Regen


Stürzt ein Fahrschüler mit dem Fahrschulmotorrad, kann der Fahrlehrer bzw. dessen Haftpflichtversicherung nur dann für den Schaden verantwortlich gemacht werden, wenn der Unfall auf unzureichende Anweisungen durch den Fahrlehrer oder eine erkennbare Überforderung des Fahrschülers zurückzuführen ist. Hat der Fahrschüler bereits acht Fahrstunden absolviert und hierbei das Kraftrad beanstandungsfrei beherrscht, liegt keine Überforderung vor, eine Fahrstunde trotz Regens durchzuführen.


Beschluss des OLG Rostock vom 27.08.2004
6 U 228/03
DAR 2005, 32
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