Ein Mediator für Ehe- und Familienkonflikte, der nicht zugleich Rechtsanwalt ist und auch über keine anderweitige Erlaubnis zur Rechtsberatung verfügt, verstößt gegen das Rechtsberatungsgesetz, wenn er im Rahmen seiner Beratungstätigkeit für ein vor der Scheidung stehendes Ehepaar den Abschluss einer Scheidungsvereinbarung initiiert. Die Unzulässigkeit dieser Beratungstätigkeit wird auch nicht dadurch beseitigt, dass der Mediator auf die Notwendigkeit der notariellen Beurkundung der Vereinbarung hinweist.
Urteil des LG Leipzig vom 19.06.2004
5 O 1899/04
NJW Heft 47/2004, Seite XII